Mieterverein HeidelbergMAIAMitarbeiter
RA Schneider
RS
MAIA Infopool
Kuratierte Wissensbasis: Musterschreiben, Argumentationsbausteine, Fristformulierungen, Vergleichsvorschläge, Antwortmuster — 2 Textblöcke aus Vereinsvorlagen.
Text 52
20240829_VorlageTextblöcke.docx · bestimmt · Zahlung verlangenSehr geehrte Frau X, wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 14.12.2023. Ihre Anspruchsgrundlagen, aufgrund derer Sie gegebenenfalls Miete zurückverlangen könnten, habe ich überprüft. Meines Erachtens kommen nur zwei Grundlagen in Betracht: zunächst § 556 g BGB. Dieser besagt, dass aufgrund der Mietpreisbremse (§556 d BGB) überzogene Vermieterforderungen nicht erlaubt sind und vom Mieter unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert werden können. Zwar gilt die Mietpreisbremse im Bereich Heidelberg, wo Ihre Wohnung lag. Danach dürfte der Vermieter die ortsübliche Vergleichsmiete nur um 10 % übersteigen, es sei denn, er hat vorher, d.h. bei der Vorvermietung schon eine höhere Miete erhalten. Es kann erst einmal dahin gestellt sein, ob hier ein Rückforderungsanspruch zu Ihren Gunsten besteht, d.h. die Berechnung kann erst einmal dahinstehen. Denn es ist für diesen Rückforderungsanspruch erforderlich, dass Sie diese überhöhten Zahlungen gerügt haben. Da Ihr Mietverhältnis vor dem 01.04.2020 begonnen hat, gilt nach einer Gesetzesänderung, die zum 01.04.2020 wirkte, die alte Rechtslage. Danach können überhöhte Zahlungen nur nach schriftlicher Rüge gegenüber dem Vermieter zurückgefordert werden. Danach wäre ein Rückforderungsanspruch zu Ihren Gunsten ausgeschlossen. Eine andere Rechtsgrundlage für Ihren Rückforderungsanspruch könnte der Mietwucher sein. Hier liegt ein Rückforderungsanspruch unter Umständen dann vor, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 50 % überschritten wird und der Vermieter vorsätzlich eine Zwangslage, die Unerfahrenheit des Mieters, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines Mieters ausgenutzt hat. Während sich die Überschreitung der Vergleichsmiete um 50 % relativ leicht nachweisen lässt, sind die weiteren Anforderungen, d. h. die bewusste wirtschaftliche Ausbeutung durch den Vermieter und die Zwangslage des Mieters schwer nachweisbar, so dass ich hier ebenfalls keine Aussichten sehe, einen Rückforderungsanspruch durchsetzen zu können. Sollten Sie hierzu noch Rückfragen haben, so stehe ich gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie dann beim Mieterverein einen Besprechungs- oder Telefontermin. Mit freundlichen Grüßen Mieterverein Heidelberg