MAIA Infopool
Kuratierte Wissensbasis: Musterschreiben, Argumentationsbausteine, Fristformulierungen, Vergleichsvorschläge, Antwortmuster — 20 Textblöcke aus Vereinsvorlagen.AlleBelegeinsicht (0)Betriebskosten (0)Fristsetzung (0)Heizkosten/HKVO (0)Kaution (0)Kündigung/Eigenbedarf (0)Mietpreisbremse (0)Mitgliedsnachricht (20)Schimmel/Mängel (0)Sonstiges (0)
Text 1
MitgliedsnachrichtMietminderung
Text 3
MitgliedsnachrichtBaulicher Mangel
Text 33
MitgliedsnachrichtMietminderungBaulicher MangelKautionsrückforderung
Text 43
MitgliedsnachrichtText 48
MitgliedsnachrichtText 53
MitgliedsnachrichtText 60
MitgliedsnachrichtText 70
MitgliedsnachrichtMietminderungBaulicher Mangel
Text 76
MitgliedsnachrichtText 83
MitgliedsnachrichtText 87
MitgliedsnachrichtBlock 9
MitgliedsnachrichtKautionsrückforderung
Block 10
MitgliedsnachrichtBaulicher Mangel
Block 24
MitgliedsnachrichtBlock 31
MitgliedsnachrichtBlock 34
MitgliedsnachrichtBlock 38
MitgliedsnachrichtBlock 42
MitgliedsnachrichtBlock 53
MitgliedsnachrichtMietminderung
Block 54
MitgliedsnachrichtUmlageschlüssel fraglichBaulicher Mangel
Text 43
20240829_VorlageTextblöcke.docx · höflich-bestimmt · Frist setzenSehr geehrter Herr Kollege X,
in obiger Angelegenheit kommen wir zurück auf Ihr Schreiben vom 01.12.2023. Ergänzend hierzu hatte der Verwalter Ihrer Mandantin, Herr Y, inzwischen Frau Z telefonisch kontaktiert und aufgefordert, sie möge volle Mietzahlung inklusive der 12,50 € Vorgartenpflegeerstattung leisten. Aus buchhalterischen Gründen vermieterseits würde dann der Erstattungsbetrag von 12,50 € an unser Mitglied rücküberwiesen
werden.
Frau Z wäre nicht verpflichtet, hiermit einverstanden zu sein. Sie wäre allerdings damit einverstanden, dies so zu handhaben, wenn seitens Ihrer Mandantschaft ausdrücklich alles zuvor streitige unstreitig gestellt wird und klargestellt wird, dass vermieterseits die 12,50 € nach der vollen Bezahlung durch unser Mitglied diesem monatlich erstattet werden. Unter dem Vorbehalt, dass dann Ihre Mandantschaft auch monatlich ohne Unterbrechung diesen Betrag erstattet, ist Frau Z bereit, nach Erhalt
eines klarstellenden Schreibens und Klärung der nachfolgenden Aspekte entsprechend vorzugehen.
Soweit Sie in Ihrem Schreiben vom 01.12.2023 behaupten, Frau Z hätte für die Zeit Januar 2020 bis einschließlich Januar2025 die 12,50 € bereits von der Miete abgezogen und eine geringere Zahlung geleistet, trifft dies nicht zu. Frau Z hat nicht erst ab Februar2025 versehentlich die 12,50 € nicht in Abzug gebracht, sondern dies bereits in der gesamten Vorzeit ab mindestens Januar 2020. Zwischen Januar und Februar2025 gab es keine Änderung hinsichtlich der Höhe der gezahlten Mieten. Ihre Mandantschaft hatte erst kürzlich einen Ausdruck aller Zahlungen unseres Mitgliedes vorgenommen und unserem Mitglied zugeleitet. Daraus ist mit aller Deutlichkeit zu entnehmen, dass Frau Z von Januar auf Februar2025 keine höhenmäßige Änderung in der Bezahlung vornahm und seit mindestens Januar 2020 versehentlich vergaß, die 12,50 € in Abzug zu bringen. Aus diesem Grunde ist daher der Einbehalt in Höhe von 150 € bei der Miete Dezember 2023 berechtigt gewesen. Es wird aufgefordert, dies ausdrücklich klarzustellen. Dann bedarf es der Erstattung der monatlich 12,50 € noch für die Folgezeit gemäß unserem Schreiben vom 22.08.2023 in Höhe von weiteren 425 €. Seit November 2023 kürzt Frau Z diesen Betrag berechtigterweise. Sobald ihr die 425 € erstattet wurden und klargestellt wurde, dass der Abzug bei der Dezembermiete 2023 berechtigt war, kann in Zukunft entsprechend obigem Anliegen Ihrer Mandantschaft verfahren werden, sobald eine entsprechende klarstellende Mitteilung hierzu ebenfalls vorgelegt wird.
Außerdem benötigt […] aufgelistet nach Grundmiete, Stellplatzmiete, Betriebs- und Heizkosten. Dies wurde ihr bislang lediglich per E-Mail zugelegt. Da Frau Z Wohngeld bezieht, ist sie verpflichtet, eine Bestätigung über die Miethöhe und -zusammensetzung vorzulegen. Der Wohngeldbehörde genügt eine nicht unterzeichnete E-Mail vermieterseits nicht. Obige Ausführungen werden daher unter die weitere Bedingung gestellt, dass Ihre Mandantschaft unserem Mitglied ein entsprechendes Schreiben mit Unterschrift per Post zuleitet. Es dürfte sich von selbst verstehen, dass der Erstattungsanspruch der 12,50 € wegen Vorgartenpflegearbeiten hier nicht aufgeführt werden muss. Hier ist die volle Kaltmiete in Ansatz zu bringen, ohne Berücksichtigung der 12,50 €. Es wird daher auch aufgefordert, unserem Mitglied ein entsprechendes Schreiben hierzu vorzulegen. Insofern setzen wir Frist hierzu bis zum
29.01.2024.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Mieterverein Heidelberg