Mieterverein HeidelbergMAIAMitarbeiter
RA Schneider
RS
Schreiben-Editor · Fall #2026-115
Hausverwaltung Nord GmbH
Betreff: Kautionsrückforderung nach Mietende
Schreiben bearbeitenHausverwaltung Nord GmbH
Vorschau mit Quellenmarkierungen — Klick auf markierte Stelle zeigt Quelle rechts
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit zeigen wir die Vertretung unseres Mitglieds, Herrn Thomas Weber, Rohrbacher Str. 4, 69115 Heidelberg, an. Das Mietverhältnis ist beendet. Die Kaution in Höhe von 1.500,00 € wurde bislang nicht zurückgezahlt. Wir fordern die Abrechnung und Auszahlung des Kautionsguthabens. Renovierungs- bzw. Reparaturkosten werden wegen § 548 BGB zurückgewiesen. Derartige Ansprüche verjähren innerhalb von 6 Monaten nach Mietende und Rückgabe. Eine Verrechnung mit der Kaution scheidet nach Eintritt der Verjährung aus. Die Restkaution beläuft sich auf 1.445,26 €. Wir fordern die Zahlung bis längstens 20.06.2026 auf das Konto unseres Mitglieds. Mit freundlichen Grüßen Mieterverein Heidelberg
Warum dieser Entwurf?
Entwurf basiert auf Kautionsrückforderung (Text 21) und Verjährungseinwand § 548 BGB (Text 12). Fallmerkmale: Mietende, Kaution 1.500 €, Gegenforderungen zurückgewiesen.
Stilprofil Mieterverein
Bestimmt · § 548 BGB Verjährung · Restkaution · Zahlungsfrist
Human Review
Quellen & Rechtstexte
Infopool-Muster und Rechtsgrundlagen — immer sichtbar, synchron zur Textmarkierung
Infopool-Muster
Rechtstexte (Beispieldokumente)
Aktive Markierung
§ 548 BGBVerjährung Renovierungskosten